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Geschäftsbedingungen für Lieferung, Zahlung, Montage, Reparatur und Gewährleistung

I. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.

3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Wunsch des Lieferers an diesen zurückzugeben.

4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

II. Preis

Sämtliche Preise verstehen sich bei Lieferung ab Werk, ausschl. Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware geht erst dann als Eigentum auf den Abnehmer über, wenn alle Forderungen auch aus anderen Geschäftsabschlüssen beglichen sind.

2. Vor Eigentumsübergang ist eine Weiterveräußerung nur im regelmäßigen Geschäftsgang zulässig, keinesfalls eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung.

3. Die aus Weiterveräußerung vor oder nach dem Eigentumsübergang gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt unser Abnehmer schon jetzt zur Sicherung aller unserer jeweils gegen ihn begründeten Forderungen an uns ab.

4. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten bei Erhalt der Rechnung in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Geänderte Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Reparaturrechnungen und geringwertige Lieferungen ab Lager sind sofort in bar ohne jeden Abzug zahlbar.

3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen gegen irgentwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

 

V. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Falls behördliche Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, so wird der Beginn der Lieferfrist bis zur restlosen Klärung verlängert.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist;

b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald mit der Aufstellung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist begonnen wurde.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers oder seiner Zulieferer, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige, vom Lieferer nicht zu vertretenden Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

4. Etwaige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

 

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist;

a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk verlassen hat. Der Versand und die Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf besonderen Wunsch des Bestellers wird die Sendung gegen Transportschäden versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Beendigung der Montage, auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt etwaige Montageänderungen oder Ergänzungen bzw. Nachbesserungen erforderlich sind.

 

VII. Aufstellung und Montage

1. Der Besteller hat auf seine Kosten alles seinerseits erforderliche zu tun, damit die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störungen durchgeführt werden können. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß sich die für den Beginn und die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle befinden, sofern ihm die Bereitstellung obliegt. Ferner muß sich die unmittelbare Baustellenzufahrt in brauchbarem und die Montagestelle in montagebereitem Zustand befinden. Die Montagestelle muß in dem Zustand sein, der eine einwandfrei Montage zu normalen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Fernmelde-, Wasser- oder ähnlicher Ablagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.

2. Der Besteller übernimmt auf seine Kosten und stellt rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.

b) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst- und Fertiganstricharbeiten einschl. der dazu benötigten Baustoffe.

c) Betriebskraft und Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich, für den Auftragnehmer jedoch nicht branchenüblich sind.

3. Montage nach Zeit und Aufwand:

a) es werden berechnet:

a1) die aufgewendete Arbeitszeit nach Maßgabe der bei Ausführung der Arbeiten jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers; Wartezeiten gelten als Arbeitszeit; Reisezeiten gelten in den Grenzen der tariflichen Regelungen als Arbeitszeit;

a2) die Aufwendungen für Auslösungen, welche dem Auftragnehmer entstehen;

a3) die notwendigen Auslagen, z.B. für Fahrgeld, Beförderung von Gepäck, Handwerkszeug und Material usw.;

a4) das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten bzw. gültigen Preisen;

a5) die Vergütung für eine erforderliche Bereitstellung von Spezialwerkzeugen, Meß- und Prüfgeräten gemäß den Sätzen den Auftragnehmers.

b) Auslösungen und Auslagen werden zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.

c) Verlangt der Besteller Arbeiten zu Zeiten oder unter Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.

d) Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf Wunsch des Bestellers von diesem gegenzuzeichnen. Werden diese Arbeitsbescheinigungen nicht vorher vereinbart oder nicht erteilt, so werden die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zugrunde gelegt.

4. Montage zu Pauschalpreisen

a) Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluß benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen. Er beruht auf der für den Auftragnehmer gültigen tariflichen Arbeitszeit und der tariflichen Löhne. Änderungen dieser Faktoren berechtigen den Auftragnehmer zu einer Weiterberechnung der entstehenden Mehraufwendungen.

b) Der Besteller kann dem Montagepersonal untersagen, andere Orte auf dem Gelände des Bestellers zu betreten, als dies der Arbeitsauftrag bedingt.

c) Für Arbeiten auf Verlangen des Bestellers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.

d) Arbeiten auf Verlangen des Bestellers, gegen die der Auftragnehmer wichtige Bedenken hat (z.B. bezüglich der Sicherheits- oder anderer behördlicher Vorschriften) kann der Auftragnehmer ablehnen.

e) Nach Beendigung der Montage hat der Auftragnehmer die Montagestelle und die von ihm benutzten Räume aufgeräumt zu hinterlassen.

 

VIII. Unfallverhütungsvorschriften

Der Auftragnehmer hat bei den obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. Zur Durchführung dieser Vorschriften kann der Auftragnehmer verlangen, daß zur Sicherung der Montagestelle Leitern, Gerüste und Sicherheitseinrichtungen zu Lasten des Bestellers erstellt werden.

 

IX. Gewährleistungen

1. Die Gewährleistungsfrist entsprich den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Tage der ersten Inbetriebnahme beim Besteller bzw. ab Auslieferungsdatum bei Lieferung ohne Montage.

2. Diese Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel der Geräte infolge von Materialschäden oder fehlerhafter Bauart bzw. Ausführung.

3. Ausgenommen aus der Gewährleistung sind Röhren, Transistoren, Halbleiter, Lampen und Sicherungen. Ferner sind alle Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung, Fehlbedienung und Gewaltanwendungen sowie Schäden durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen, aus der Gewährleistung ausgenommen.

4. Einstellungs- und Justierarbeiten an elektronischen Geräten wie z.B. Neueinstellungen von Frequenzen, Empfängerempfindlichkeit, Hub und Leistung sind keine Gerätefehler, sondern müssen als normale Wartungsarbeiten wie solche gesondert berechnet werden.

5. Montagemängel bei der Aufstellung unterliegen nicht der Gewährleistung; die Mängel an der Montage oder der Installation müssen innerhalb von 8 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage schriftlich angezeigt werden, da sonst Nachbesserungen oder dergleichen nur noch für den Besteller kostenpflichtig vorgenommen werden können.

6. Alle Gewährleistungsansprüche, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle beanstandeten Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern.

7. Alle beanstandeten Geräte sind spesenfrei dem Lieferer zu überstellen, damit in dessen Werkstatt die Berechtigung der Beanstandung überprüft werden kann. Gleichzeitig werden von dort die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel durchgeführt.

8. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel herrschen können. Zahlungen des Bestellers dürfen nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

9. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzgeräten oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Zeitspanne und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

10. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen.

11. Erkennt der Lieferer eine rechtzeitig erhobene Mängelrüge nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

12. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für das betreffende Gerät aufgehoben.

13. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

14. Für Erzeugnisse von Zulieferanten soweit sie nicht in das elektronische Erzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

15. Sollten von der Behörde, insbesondere der Deutschen Telekom AG, trotz der vom Lieferer nach bestem Wissen erfolgten Planung, irgendwelche Änderungen an den Geräten oder den baulichen Maßnahmen verlangt werden, so sind diese Änderungen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers durchzuführen. Bei Anlagenplanung ermittelte rechnerische Messwerte sind, auch wenn diese schriftlich bestätigt wurden, nach bestem Wissen ermittelt worden und für den Lieferer vollkommen unverbindlich. Besondere Bedeutung erfordert diese Bestimmung im Hinblick auf eine gegebenenfalls von einer Funkanlage ausgestrahlte Überreichweite in Abhängigkeit von der Höhe der Antenne und der Sendeleistung.

16. Bei Lieferung von Funkanlagen müssen behördliche Vorschriften bezüglich Sendeleistung, Antennenhöhe und Reichweite eingehalten werden; hieraus, sowie aus topographischen und meteorologischen Gründen kann eine nicht den Erwartungen entsprechende Reichweite nicht zum Anlass von Beanstandungen gemacht werden.

 

X. Wartung und Reparaturen

1. Zur Durchführung von erforderlichen und von der Behörde vorgeschriebenen Wartungsarbeiten, zu denen auch Nachjustierarbeiten während der Gewährleistungsfrist gehören, ist mit dem Lieferer ein Wartungsvertrag abzuschließen, welcher eine regelmäßige Überprüfung in behördlich vorgeschriebenem Turnus beinhaltet. In allen Fällen wo eine turnusmäßige Wartung nicht vorgeschrieben ist, kann der Besteller selbst nach seinem Ermessen eine Wartung mit der Fachwerkstatt des Lieferers vereinbaren.

2. In jedem Fall sind die zu wartenden Geräte der Werkstatt des Lieferers zu überstellen, wobei das Fachpersonal von Fall zu Fall entscheidet, welche Anlagenteile oder welche mobile Anlage ggf. das ganze Fahrzeug der Werkstatt überstellt werden muß oder ob eine Überprüfung der Anlage und Einstellung dieser beim Kunden möglich ist.

3. Ohne das Vorliegen eines Wartungsvertrages besteht kein Anspruch auf den Einsatz von Meßfahrzeugen und die Entsendung von Service-Technikern zum Wohnsitz des Kunden.

4. Die Kosten für die Wartung von elektronischen Geräten richten sich nach den jeweiligen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers.

5. Sowohl für Reparaturen, wie auch für die Wartung sind die Geräte spesenfrei der Werkstatt des Lieferers zu überstellen. Ausnahmen hiervon können nur mit dem Lieferer besonders vereinbart werden, falls die Wegezeiten und Fahrtkosten vom Kunden übernommen werden und die jeweils vorliegende Art der Störung nicht die Inanspruchnahme der Werkstatt erfordert.

6. Fahrt- und Wegekosten werden bei Vorliegen eines Wartungsvertrages nicht berechnet, da diese Kosten bereits mit den Wartungsgebühren verrechnet worden sind; Reparaturarbeiten an Geräten sind jedoch vom Wartungsvertrag ausgenommen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Reparaturarbeiten werden in jedem Falle ohne Gewähr sowohl für das restlose Erkennen der Fehlerquelle noch für die restlose Beseitigung des abzustellenden Fehlers durchgeführt, da die Fehlerdiagnose besonders bei versteckten Fehlern je nach Lage äußerst schwierig ist.

8. Anderweitige Ansprüche und Gewährleistungsansprüche aus Wartungs- und Reparaturarbeiten sind ausgeschlossen.

 

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

Über Gewährleistungsansprüche und Nachbesserungsansprüche aus Montagen hinaus, sind Ansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsarbeiten an elektronischen Geräten ist der Sitz des Lieferers. Alle beanstandeten Geräte sind spesenfrei der Werkstatt des Lieferers zu überstellen. Ausgenommen von dieser Regelung gelten Beseitigung von Montagemängeln an nicht transportablen ortsfesten Anlagen. Anderslautende Regelungen sind mit dem Lieferer in Ausnahmefällen gesondert zu vereinbaren.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

 

XIII. Übertragung des Vertrages

Besteller und Lieferer dürfen Ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige Geldansprüche sind frei übertragbar.

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

1. Auf die Wirksamkeit des Vertrages ist es ohne Einfluß, wenn sich durch vom Lieferer nicht zu vertretende Betriebskostenänderung ( z.B. Lizenzgebührenerhöhung) ergeben.

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.